Forming a company in Austria

To start an Austrian company or an Austrian branch office of an existing foreign company, you need to register this company with the authorities.

While it is possible to do thatyourself, it is recommended to have specialists doing that and spare the time and hassle digging through the Austrian burocratic djungle.

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Österreichische Gewerbeordnung

1. Gewerbeanmeldung:

Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden. Zuständige Behörde ist je nach Standort entweder die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder das zuständige Magistratische Bezirksamt.

Die Gewerbeanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Für die Gewerbeanmeldung online werden folgende Unterlagen benötigt:

Die Gewerbeanmeldung ist sofort wirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Antrages mitgenommen werden.

Bei einer Firmengründung in Österreich darf der Betrieb erst nach Erteilung der Gewerbeberechtigung aufgenommen werden.

Besonderheiten sind im Falle einer Neugründung zu beachten. Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuföG) befreit Gewerbeanmelder unter gewissen Umständen von den Kosten der Gewerbeanmeldung und bestimmten Abgaben. Voraussetzung ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem NeuföG.


2. Befähigungsnachweis nach der österreichischen Gewerbeordnung

In Österreich wird zwischen den freien und den sog. reglementierten Gewerben unterschieden. Für Letztere benötigt man, neben der Gewerbeanmeldung, einen sog. Befähigungsnachweis i.S.d. österreichischen GewO. Dieser enthält einen entsprechenden Nachweis, dass ein bestimmter Beruf von dem Antragsteller erlernt wurde bzw. dieser die nötigen Qualifikationen besitzt.

a. EWR- Anerkennung
Dieser Nachweis ist jedoch für nichtösterreichische Staatsangehörige kaum bzw. nicht zu erbringen. Daher bleibt ihnen nur die Möglichkeit (aufgrund des Verbotes der Schlechterstellung von EU-Bürgern innerhalb der EU) eine in Deutschland erworbene Qualifikation in Österreich entsprechend der EWR- Anerkennungsverordnung anerkennen zu lassen. Dies kann z.B. durch Zeugnisse oder andere Nachweise erfolgen, welche in Deutschland ausgestellt wurden.
Aufgrund eines Abkommens mit Deutschland entfällt das Anerkennungsverfahren bei Vorliegen bestimmter Meisterprüfungs- Zeugnisse (z. B. Bäcker, Fleischer, Tischler).

b. Gleichhaltung

Sofern die Anerkennungsverordnung keine Regelung enthält, gibt es die Möglichkeit der Gleichhaltung der in einem EWR- Vertragsstaat erworbenen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden österreichischen Befähigungsnachweis.
Die Berufsqualifikationen sind durch Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zu belegen.

Die Anerkennung bzw. die Gleichhaltung ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Gründerservice – bzw. – Gewerberechtabteilung -
Stubenring 1
1011 Wien
Tel.: 0043-1-71100-0
www.bmwa.gv.at

Es wird stets empfohlen, sich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in Verbindung zu setzen und die Anforderungen individuell zu klären.

Die Anerkennung bzw. Gleichhaltung muss einmal anlässlich der ersten Auftragserteilung beantragt werden, wobei eine konkrete Auftragserteilung durch einen österreichischen Kunden nicht nachgewiesen werden muss.
Die einmal erteilte Anerkennung berechtigt zur Ausübung des Gewerbes im gesamten Gebiet der Republik Österreich.


3. Besonderheiten bei Gesellschaften

Gemäß § 14 Abs. 2 GewO dürfen juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, ein Gewerbe nicht ausüben. Insoweit besteht Niederlassungszwang.
§ 373 g GewO erlaubt im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Gemäß § 373 g GewO dürfen Staatsangehörige einer EWR- Vertragspartei, die in einem EWR- Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Jedoch ist dies nur über einen begrenzten Zeitraum möglich. Es ist erforderlich, diesbezüglich Rücksprache mit dem Gewerbeamt zu halten.

Wenn es sich um eine juristische Person handelt, so muss der Antragsteller dem zur Vertretung berufenen Organ angehören oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Unternehmens sein.

Thanks for this information to "German Chamber of Commerce in Austria"