Österreichische Gewerbeordnung
1. Gewerbeanmeldung:
Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig,
regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss
das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes
angemeldet werden. Zuständige Behörde ist je nach Standort entweder
die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder das zuständige
Magistratische Bezirksamt.
Die Gewerbeanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- genaue Bezeichnung des Gewerbes
- den in Aussicht genommenen Standort
- persönliche Angaben des Antragstellers
- Angaben zum gewerblichen Geschäftsführer (soweit nötig)
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung bei Drittstaatsangehörigen
- Strafregisterbescheinigung
- Unterlagen über akademische Grade
- Heiratsurkunde
Für die Gewerbeanmeldung online werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Reisepass
- Nachweis des Wohnsitzes, sofern dieser nicht in Österreich ist
Die Gewerbeanmeldung ist sofort wirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur
Einreichung des Antrages mitgenommen werden.
Bei einer Firmengründung in Österreich darf der Betrieb erst nach Erteilung
der Gewerbeberechtigung aufgenommen werden.
Besonderheiten sind im Falle einer Neugründung zu beachten. Das Neugründungsförderungsgesetz
(NeuföG) befreit Gewerbeanmelder unter gewissen Umständen von den Kosten
der Gewerbeanmeldung und bestimmten Abgaben. Voraussetzung ist eine Bestätigung
der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem NeuföG.
2. Befähigungsnachweis nach der österreichischen Gewerbeordnung
In Österreich wird zwischen den freien und den sog. reglementierten Gewerben
unterschieden. Für Letztere benötigt man, neben der Gewerbeanmeldung,
einen sog. Befähigungsnachweis i.S.d. österreichischen GewO. Dieser
enthält einen entsprechenden Nachweis, dass ein bestimmter Beruf von dem
Antragsteller erlernt wurde bzw. dieser die nötigen Qualifikationen besitzt.
a. EWR- Anerkennung
Dieser Nachweis ist jedoch für nichtösterreichische Staatsangehörige
kaum bzw. nicht zu erbringen. Daher bleibt ihnen nur die Möglichkeit (aufgrund
des Verbotes der Schlechterstellung von EU-Bürgern innerhalb der EU) eine
in Deutschland erworbene Qualifikation in Österreich entsprechend der EWR-
Anerkennungsverordnung anerkennen zu lassen. Dies kann z.B. durch Zeugnisse oder
andere Nachweise erfolgen, welche in Deutschland ausgestellt wurden.
Aufgrund eines Abkommens mit Deutschland entfällt das Anerkennungsverfahren
bei Vorliegen bestimmter Meisterprüfungs- Zeugnisse (z. B. Bäcker,
Fleischer, Tischler).
b. Gleichhaltung
Sofern die Anerkennungsverordnung keine Regelung enthält, gibt es die Möglichkeit
der Gleichhaltung der in einem EWR- Vertragsstaat erworbenen Berufsqualifikation
mit dem entsprechenden österreichischen Befähigungsnachweis.
Die Berufsqualifikationen sind durch Bestätigung der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates zu belegen.
Die Anerkennung bzw. die Gleichhaltung ist beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit zu beantragen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
- Gründerservice – bzw. – Gewerberechtabteilung -
Stubenring 1
1011 Wien
Tel.: 0043-1-71100-0
www.bmwa.gv.at
Es wird stets empfohlen, sich mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
in Verbindung zu setzen und die Anforderungen individuell zu klären.
Die Anerkennung bzw. Gleichhaltung muss einmal anlässlich der ersten Auftragserteilung
beantragt werden, wobei eine konkrete Auftragserteilung durch einen österreichischen
Kunden nicht nachgewiesen werden muss.
Die einmal erteilte Anerkennung berechtigt zur Ausübung des Gewerbes im
gesamten Gebiet der Republik Österreich.
3. Besonderheiten bei Gesellschaften
Gemäß § 14 Abs. 2 GewO dürfen juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben,
ein Gewerbe nicht ausüben. Insoweit besteht Niederlassungszwang.
§ 373 g GewO erlaubt im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit
Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Gemäß § 373 g GewO dürfen Staatsangehörige einer EWR-
Vertragspartei, die in einem EWR- Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit
befugt ausüben, bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen
Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Jedoch ist dies nur über
einen begrenzten Zeitraum möglich. Es ist erforderlich, diesbezüglich
Rücksprache mit dem Gewerbeamt zu halten.
Wenn es sich um eine juristische Person handelt, so muss der Antragsteller dem
zur Vertretung berufenen Organ angehören oder ein voll versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer des Unternehmens sein.
Thanks for this information to "German
Chamber of Commerce in Austria"